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Vermögenswirksame Leistungen

INFOTHEK.




Können Vermögenswirksame Leistungen oder Urlaubsansprüche in Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge umgewandelt werden?

Können Vermögenswirksame Leistungen umgewandelt werden?

 

Bei vermögenswirksamen Leistungen (VL) handelt es sich um Bestandteile des Lohns oder Gehalts. Sie können daher im Rahmen einer Ent¬geltumwandlung in einen Anspruch auf Leistungen der bAV umgewandelt werden. Der Vorteil einer Umwandlung der VL im Wege einer arbeitnehmerfinanzierten Versorgung liegt – wie generell bei einer Entgeltumwandlung – darin, dass hierdurch das steuer- und sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt vermindert werden kann.


Im Bereich des tarifvertraglichen Geschäfts ist eine Umwandlung von VL, die auf einem Tarifvertrag beruhen, nur möglich, wenn eine sogenannte Öffnungsklausel vorhanden ist, die eine Umwandlung erlaubt. Eine Entgeltumwandlung kann danach vorgenommen werden, wenn entweder der Tarifvertrag selbst die erforderlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung enthält oder der Tarifvertrag die Entgeltumwandlung zulässt und die konkrete Ausgestaltung bzw. Durchführung dem Arbeitgeber durch individuelle Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer oder den Betriebspartnern durch den Abschluss von Betriebsvereinbarungen überlässt. Es gibt Tarifverträge, die explizit eine Umwandlung von VL vorsehen und somit eine Öffnungsklausel für die Umwandlung dieser Gehaltsbestandteile beinhalten.

Will der Arbeitgeber anstelle des bisherigen Arbeitgeberzuschusses zu den VL einen Beitrag in die bAV einbringen, so ist auch dies grundsätzlich möglich. Hierbei ist zu beachten, dass wenn der Anspruch auf Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses zu der VL in einem Tarifvertrag geregelt ist, lediglich die Tarifvertragsparteien eine anderweitige Regelung treffen können.




Können Urlaubsansprüche umgewandelt werden?

 

Ein Verzicht bzw. eine Umwandlung von bereits entstandenen Urlaubsansprüchen zugunsten einer bAV ist nicht möglich.

Grundsätzlich entsteht der Urlaubsanspruch jeweils zum 01.01. eines Kalenderjahres in der vereinbarten Höhe und besteht solange fort,

bis er entweder aufgebraucht wird oder verfällt (am Jahresende oder am Ende des ersten Quartals des darauf folgenden Jahres).



Bestehende Urlaubsansprüche dürfen grundsätzlich nicht abgefunden werden (§ 7 BUrlG), sondern müssen als Freizeit gewährt werden. Um den mit der Urlaubsgewährung verbundenen Erholungszweck zu gewährleisten, ist die Zulässigkeit der Abgeltung bestehender Urlaubsansprüche auf die Fälle begrenzt, bei denen die Freizeitgewährung (wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses) nicht möglich ist.