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Vervielfälltigung § 3.63

INFOTHEK.



Die Höhe der Steuerfreiheit ist begrenzt auf den Betrag, der sich ergibt aus 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten-versicherung (West),

vervielfacht mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem aktuellen Arbeitgeber bestanden hat,

höchstens zehn Kalenderjahre. (Finanzierungsart spielt keine Rolle).

Das Diensteintritts- und das Ausscheidejahr gelten dabei jeweils als volle Kalenderjahre.

Der bis Ende 2017 erforderliche Abzug von bereits geleisteten, steuerfreien Beiträgen ist bei der Nutzung der Vervielfältigungsregelung nach § 3 Nr.63 EStG ab 2018 nicht mehr erforderlich.

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Voraussetzungen/Besonderheiten

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Für die Nutzung der Vervielfältigungsregelung des § 3 Nr. 63 EStG. ist Folgendes zu beachten:

Die Beitragszahlung muss anlässlich der Beendigung eines ersten Dienstverhältnisses (Lohnsteuerklasse I bis V) erfolgen.

Die arbeitsrechtliche Vereinbarung über die Nutzung der Vervielfältigungsregelung muss vor dem Ausscheiden getroffen werden (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerfinanzierung; zur Entgeltumwandlung siehe unten).

Die allgemeinen Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG müssen eingehalten werden (z. B. Leistungen der in Form lebenslanger Alters-, Invaliden- oder Hinterbliebenenrente mit der Möglichkeit der Kapitaloption).

Parallel dazu kann auch die Vervielfältigungsregelung nach § 40b EStG a.F. genutzt werden. Allerdings vermindern die pauschal besteuerten Beiträge das steuerfreie Vervielfältigungsvolumen nach § 3 Nr.63 EStG.

.Ist Vervielfältigung mittels einer Direktversicherung durch Entgeltumwandlung möglich?

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Für die Vervielfältigung können auch laufende Bezüge vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses verwendet werden (Direktversicherung durch Entgeltumwandlung ).

Wichtig ist, dass der Arbeitslohn noch nicht zugeflossen ist.

Sofern bei einer Direktversicherung durch Entgeltumwandlung die Beiträge nach dem Ausscheiden gezahlt werden sollen (z. B. Abfindungen, "Nachzahlungen") muss auch die Entgeltumwandlungsvereinbarung vor dem Ausscheiden getroffen worden sein.

.Was gilt hinsichtlich der Beitragspflicht in der Sozialversicherung?

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Der anlässlich des Ausscheidens gezahlte Beitrag unterliegt beim Vervielfältiger gemäß § 3 Nr. 63 Satz 4 EStG nicht der Sozialversicherungsbeitragspflicht.