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INFOTHEK.



Können tariflich festgelegte Mindestlöhne sozialversicherungsfreie Entgeltumwandungen ausschließen?

Haben geringfügig entlohnte Beschäftigte einen Anspruch auf Entgeltumwandlung?

Kann durch Entgeltumwandlung grundsätzlich ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis entstehen?

Diese Fragen und noch mehr werden in diesem Dokument beantwortet.

Was gilt bezüglich Mindestlohnbestimmungen?

 

Kann eine tarifliche Festlegung eines Mindestlohns dazu führen, dass eine sozialversicherungsfreie Entgeltumwandlung ausgeschlossen ist?

Für die Beantwortung dieser Frage ist stets auf die detaillierte Regelung des Tarifvertrags der jeweiligen Branche abzustellen. Durch die Mindestlohn-Vereinbarung ist möglicherweise auch die tarifvertragliche Öffnungsklausel als Voraussetzung des Entgeltumwandlungsanspruchs geregelt.

Fall 1:

Die Regelung des Tarifvertrags kann vorsehen, dass stets der Mindestlohn zu zahlen und damit eine Umwandlung des Mindestlohns ausgeschlossen ist, d. h. auch unter Beachtung einer allgemein gesetzlich zulässigen Entgeltumwandlung darf der Mindestlohn nicht unterschritten werden. Dies hat zur Folge, dass trotz dessen umgewandelte Entgeltbestandteile, die zu einem Unterschreiten des Mindestlohns führen, weiterhin insoweit der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterliegen.

Fall 2:

Soweit eine Entgeltumwandlung trotz Mindestlohnvereinbarung laut Tarifvertrag ohne Einschränkung (4 % BBG/West in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung) zulässig ist, ist hier auch die mögliche Unterschreitung der Mindestlohngrenze folgenlos. Nur das sich infolge der Entgeltumwandlung ergebende Arbeitsentgelt ist somit beitragspflichtig.

Allgemein

Mit Einführung des gesetzlichen Mindestlohns ist die Entgeltumwandlung auch für Arbeitnehmer möglich, die diesen im Rahmen einer Beschäftigung ohne tarifvertragliche Bindung beziehen. Die dadurch herbeigeführte Unterschreitung der Mindestlohnschwelle ist aus Sicht des SV-Beitragspflicht zulässig.

Was gilt hinsichtlich eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses?

 

Allgemeines

Geringfügig entlohnte Beschäftigte unterliegen seit 2013 grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Somit haben sie einen Anspruch auf Entgeltumwandlung.

Damit ist stets der Pauschalbeitrag zur DRV vom Arbeitgeber und der Aufstockungsbeitrag vom Arbeitnehmer zu leisten. Die Aufstockung entfällt dann, wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich die Befreiung von der DRV-Pflicht beantragt.

Der Pauschalbeitrag zur DRV von

• 15 % (Beschäftigte in Unternehmen) bzw.

• 5 % (Beschäftigte ausschließlich in Privathaushalten)

wird zur gesetzlichen Rentenversicherung auf einen Beitrag von derzeit 18,7 % aufstockt (Stand 2016)

(aktuell bei 450 €/Monat:

16,65 €/Monat = 3,7 % aus 450 € bzw.

67,50 €/Monat = 15 % aus 450 €).

Umgekehrt bedeutet dies, dass kein Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung besteht, solange der geringfügig Beschäftigte nach der Altregelung weiterhin versicherungsfrei ist oder von der Möglichkeit der Befreiung Gebrauch gemacht hat. Eine Entgeltumwandlung ist dann nur möglich, wenn der Arbeitgeber dies freiwillig anbietet.

Direktversicherung/Pensionskasse/ Pensionsfonds

Wandelt der Arbeitnehmer im Rahmen von § 3 Nr. 63 EStG Entgelt steuerfrei um, vermindert sich sein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt um den umgewandelten Entgeltteil. Die für geringfügig Beschäftigte zu zahlenden Pauschalabgaben bemessen sich dann nach dem verminderten Entgelt.

Steuerfreie Aufwendungen des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 63 EStG werden bis zu einer Höhe von 4 % der BBG/West in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung nicht dem sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgeltbegriff hinzugerechnet. Diese Beiträge sind sozialversicherungsfrei und wirken sich nicht auf die Entgeltgrenze von 450 €/Monat aus.

Pensionszusage und Unterstützungskasse

Bei einer Versorgung über eine arbeitgeberfinanzierte Unterstützungskasse oder Pensionszusage besteht in der Anwartschaftsphase Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit.

Bei einer Entgeltumwandlung gelten diese Ausführungen bis zu einer Höhe von 4 % der BBG/West in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung. Dementsprechend vermindert sich durch eine Entgeltumwandlung der steuerpflichtige Arbeitslohn sowie das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt um den umgewandelten Betrag.

Kann durch Entgeltumwandlung grundsätzlich ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis entstehen?

Dies ist möglich und zulässig, was auch von der Deutschen Rentenversicherung nunmehr bestätigt wurde. Allerdings ist auf die entsprechenden Meldepflichten des Arbeitgebers gegenüber der zuständigen Einzugsstelle (hier: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft – Bahn – See) hinzuweisen.