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Entgeltfreie Dienstzeit

INFOTHEK.





Was sind entgeltfreie Dienstzeiten?

Hier erfahren Sie mehr über Definition, Grundsatz, Besonderheiten bei einzelnen Durchführungswegen und bei der Risikoprüfung.

Was sind entgeltfreie Dienstzeiten?

 

Entgeltfreie Dienstzeiten sind Dienstzeiten des Arbeitnehmers, in denen er bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis kein Arbeitsentgelt bezieht (z. B. lang andauernde Krankheit, Elternzeit, unbezahlter Urlaub).

Was gilt grundsätzlich?

 

Auch bei entgeltfreien Dienstzeiten behält der Arbeitnehmer bei allen Durchführungswegen der bAV - ungeachtet der Unterbrechung der Arbeitstätigkeit - den vollen Versorgungsanspruch, sofern die Versorgungsordnung ausdrücklich keine andere Regelung vorsieht.

Die Unverfallbarkeitsfristen laufen während den entgeltfreien Dienstzeiten weiter.

Bei Versorgungsbeginnen ab dem 01.01.2001 muss dieser Grundsatz nur noch beim Leistungsprimat umgesetzt werden.

Bei beitragsorientierten Zusagen können die Beitragszahlungen bzw. Zuwendungen während der entgeltfreien Dienstzeiten ausgesetzt werden. Der Versorgungsanspruch reduziert sich entsprechend. Wird das Dienstverhältnis im Anschluss an die entgeltfreie Dienstzeit mit Anspruch auf Entgelt fortgesetzt, erhöht sich die Versorgungsanwartschaft.

Welche Besonderheiten gelten bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds?

 

Mit Wirkung zum 01.01.2005 haben Arbeitnehmer das Recht, bei Entgeltumwandlung ihrer Betriebrentenansprüche in den versicherungsförmigen Durchführungswegen (Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds) künftig auch bei entgeltfreien Dienstzeiten weiter mit eigenen Beiträgen (Eigenbeiträge) fortzusetzen.

Eigenbeiträge des Arbeitnehmers (§ 1 Absatz 2 Nr. 4 BetrAVG) sind Beiträge, bei denen der Arbeitnehmer aus seinem bereits zugeflossenen und versteuerten Arbeitsentgelt Beiträge zur Finanzierung der bAV leistet.

Macht der Arbeitnehmer von diesem Recht Gebrauch, hat der Arbeitgeber auch für Leistungen aus diesen Beiträgen einzustehen.

Der Teil der Anwartschaft, der auf den Beiträgen beruht, die der Arbeitnehmer in entgeltfreien Dienstzeiten leistet, ist sofort gesetzlich unverfallbar und auch insolvenzgeschützt.


Hier erfahren Sie mehr über Definition, Grundsatz, Besonderheiten bei einzelnen Durchführungswegen und bei der Risikoprüfung.

Was sind entgeltfreie Dienstzeiten?

 

Entgeltfreie Dienstzeiten sind Dienstzeiten des Arbeitnehmers, in denen er bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis kein Arbeitsentgelt bezieht (z. B. lang andauernde Krankheit, Elternzeit, unbezahlter Urlaub).

Was gilt grundsätzlich?

 

Auch bei entgeltfreien Dienstzeiten behält der Arbeitnehmer bei allen Durchführungswegen der bAV - ungeachtet der Unterbrechung der Arbeitstätigkeit - den vollen Versorgungsanspruch, sofern die Versorgungsordnung ausdrücklich keine andere Regelung vorsieht.

Die Unverfallbarkeitsfristen laufen während den entgeltfreien Dienstzeiten weiter.

Bei Versorgungsbeginnen ab dem 01.01.2001 muss dieser Grundsatz nur noch beim Leistungsprimat umgesetzt werden.

Bei beitragsorientierten Zusagen können die Beitragszahlungen bzw. Zuwendungen während der entgeltfreien Dienstzeiten ausgesetzt werden. Der Versorgungsanspruch reduziert sich entsprechend. Wird das Dienstverhältnis im Anschluss an die entgeltfreie Dienstzeit mit Anspruch auf Entgelt fortgesetzt, erhöht sich die Versorgungsanwartschaft.

Welche Besonderheiten gelten bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds?

 

Mit Wirkung zum 01.01.2005 haben Arbeitnehmer das Recht, bei Entgeltumwandlung ihrer Betriebrentenansprüche in den versicherungsförmigen Durchführungswegen (Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds) künftig auch bei entgeltfreien Dienstzeiten weiter mit eigenen Beiträgen (Eigenbeiträge) fortzusetzen.

Eigenbeiträge des Arbeitnehmers (§ 1 Absatz 2 Nr. 4 BetrAVG) sind Beiträge, bei denen der Arbeitnehmer aus seinem bereits zugeflossenen und versteuerten Arbeitsentgelt Beiträge zur Finanzierung der bAV leistet.

Macht der Arbeitnehmer von diesem Recht Gebrauch, hat der Arbeitgeber auch für Leistungen aus diesen Beiträgen einzustehen.

Der Teil der Anwartschaft, der auf den Beiträgen beruht, die der Arbeitnehmer in entgeltfreien Dienstzeiten leistet, ist sofort gesetzlich unverfallbar und auch insolvenzgeschützt.