free html templates

Auswirkung der bAV

Infothek.



Werden Bestandteile des Arbeitsentgelts in Beiträge für eine betriebliche Altersvorsorge umgewandelten, können diese "sozialversicherungsfrei" sein. Wie sich dann diese Reduzierung des SV-Beiträge entsprechend auf die Leistungen in den einzelnen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung auswirken, erfahren Sie hier.

Was gilt allgemein?
 
Die durch Entgeltumwandlung betriebene bAV führt in den einzelnen Sozialversicherungszweigen im gesetzlich geregelten Rahmen (bis 4 % BBG/West in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung) zur entsprechenden Reduzierung des Beitragsanspruchs der Sozialversicherungsträger gegenüber dem Arbeitgeber und somit auch anteilig zu Reduzierung der Belastung des Arbeitnehmer mit SV-Beiträgen.
Bei Vorliegen eines Arbeitsentgeltes bis zur entsprechend dem jeweiligen SV-Zweig anzuwendenden Beitragsbemessungsgrenze führt eine aufgrund Entgeltumwandlung finanzierte bAV im Vergleich zum Leistungsanspruchs des Arbeitnehmers ohne Entgeltumwandlung in den Zweigen der Sozialversicherung zu Veränderungen, d. h. zur Reduzierung der SV-Leistungen, die in Geld erbracht werden.
Deutsche Rentenversicherung
 
Die Ansprüche gegenüber der DRV sind das Spiegelbild der eingezahlten Beiträge unter Berücksichtigung des beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes. Aufgrund der SV-Beitragsfreiheit von umgewandeltem Entgelt reduziert sich die Bemessungsgrundlage für den zu leistenden SV-Beitrag (für Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber) und der Beitrag selbst wird somit geringer. Aufgrund dieser geringeren Beitragszahlung verändert sich der Rentenanspruch im Vergleich zu einem SV-Beitrag ohne Entgeltumwandlung.
Der Anspruch auf Altersrente steigt durch die Beitragszahlung im Kalenderjahr 2016 bei Umwandlung von Entgelt i. H. v. 4 % der BBG/West in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung um
• 2,40 € in den alten Bundesländern
• 2,55 € in den neuen Bundesländern
weniger, als wenn die Entgeltumwandlung nicht erfolgt wäre.
Arbeitslosenversicherung
 
Arbeitslosengeld I
Da auch der Anspruch auf Arbeitslosengeld I auf der Grundlage des beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes basiert, verändert sich mit der Entgeltumwandlung die Höhe des Anspruchs. Demzufolge muss jedenfalls von einer Verringerung des versicherten Betrags ausgegangen werden.
Die Arbeitsagentur ermittelt aus dem Bruttoentgelt selbständig ein für ihre Berechnungen maßgebendes Nettoentgelt, welches somit durchaus vom tatsächlichen Entgelt des Arbeitnehmers im konkreten Einzelfall abweichen kann. Die Höhe des ALG I ist weiterhin davon abhängig, ob unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind, auch wird die Leistungshöhe auf Basis der Kalenderwoche bestimmt und geleistet.
Eine konkrete und allgemein gültige Darstellung der Anspruchsveränderung ist hier daher nicht möglich.
Arbeitslosengeld II
Das Arbeitslosengeld II ist eine staatliche Sozialhilfeleistung und damit unabhängig von Beitragszahlungen zur Arbeitslosenversicherung.
Grundlage für die Gewährung der Leistung ist, dass eine Bedürftigkeit im konkreten Einzelfall vorliegt. Die Höhe ist gesetzlich festgelegt und richtet sich nach allgemein gültigen Bedarfssätzen. Diese werden regelmäßig überprüft und der Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst.
Gesetzliche Krankenversicherung
 
Eine Veränderung möglicher Ansprüche kommt für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung nur für den Fall des Bezuges von Krankengeld, also im Fall einer längeren Krankheit in Betracht. Die Berechnung des Krankengelds erfolgt durch die zuständige Krankenkasse stets für den individuellen Einzelfall unter Berücksichtigung des Bruttoentgelts, eventueller Sonderzahlungen sowie des konkreten Nettoentgelts. Ebenso wird es auf Wochenbasis geleistet.
Eine konkrete und allgemein gültige Darstellung der Anspruchsveränderung ist hier daher nicht möglich.
Alle anderen Ansprüche gegenüber der Krankenkasse sind unabhängig von der Entgelt- und somit der Beitragshöhe, bleiben daher unverändert bestehen.
Gesetzliche Pflegeversicherung
 
Die Entgeltumwandlung führt hier nicht zu Veränderungen des Leistungsanspruchs.
Gesetzliche Unfallversicherung
 
Die Bemessungsgrundlage für die allein durch den Arbeitgeber zu erbringenden Beiträge regeln die einzelnen Berufsgenossenschaften im Rahmen ihrer Satzung.
Hier ist eine individuelle Rücksprache mit der jeweiligen Berufsgenossenschaft ratsam.
Es sollte aber in diesem Zusammenhang eine einheitliche Vorgehensweise der gesetzlichen Unfallversicherer erwartet werden können.
Die im Rahmen der Entgeltumwandlung zur bAV verwendeten Mittel der Arbeitnehmer sollen bei der Berechnung des Beitrags des Arbeitgebers zur gesetzlichen Unfallversicherung unberücksichtigt bleiben. Die Entgeltumwandlung mindert in diesem Fall somit die Beitragslast des Arbeitgebers wodurch sich wiederum die konkrete Höhe der Geldleistung reduzieren kann.
Auswirkung auf Leistungsanspruch
Die Bemessungsgrundlage für einen Leistungsanspruch des Arbeitnehmers ist der auf der Basis des Arbeitsentgeltes zu bestimmende Jahresarbeitsverdienst. Das Vorgehen im Einzelnen zur Berechnung der hier interessanten Unfallrente ist neben dem SGB VII im Rahmen der Satzungen der einzelnen Berufsgenossenschaft geregelt.
Die individuelle Rücksprache mit der jeweiligen Berufsgenossenschaft ist ratsam.
(Anmerkung: Da die Rentenleistung u. a. vom Grad der Behinderung - min. 20 % - als Rentenzugangsvoraussetzung abhängt, kann eine unmittelbare Auswirkung einer bAV nicht ermittelt werden.)

Auswirkung der bAV

INFOTHEK